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Was muß ich als angestellte ZahnÄrztin und Arbeitgeber zum Still - Beschäftigungsverbot wissen? kurz und knapp:

Nach der Geburt eines Kindes befindet sich die angestellte ZahnÄrztin acht, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen im Mutterschutz und bezieht Mutterschaftsgeld. In der Regel folgt danach die Elternzeit und Bezug von Elterngeld. Wird das Kind gestillt, kann statt einer Elternzeit gemäß § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG) ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit ausgesprochen werden. Folgend haben wir euch Vor- und Nachteile aufgelistet:

Vorteile:
+ finanziell ist die angestellte ZahnÄrztin in der Regel besser gestellt, weil der Mutterschutzlohn im Still - Beschäftigungsverbot gemäß § 18 MSchG dem Nettogehalt entspricht (Elterngeld höchstens 1800€)
+ Voller Urlaubsanspruch während des Beschäftigungsverbotes (während der Elternzeit wird der Urlaub um 1/12 pro vollen Monat gekürzt)

Nachteile:
- Wird ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit zu Unrecht verhängt (weil beispielsweise die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MuSchG genannten Schutzmaßnahmen nicht ergriffen wurden, obwohl sie zumutbar waren), treffen den Praxisinhaber als Arbeitgeber erhebliche Zahlungspflichten.
- Für die angestellte ZahnÄrztin besteht im Still- Beschäftigungsverbot kein Kündigungsschutz (nur bis zu 4 Monate nach der Entbindung). Während der Schwangerschaft, in der Zeit des Mutterschutzes und auch während der Elternzeit ist die Arbeitnehmerin vor arbeitgeberseitiger Kündigung geschützt.
- Ist die angestellte ZahnÄrztin im Anschluß an diese Frist wegen eines zu Unrecht angenommenen Beschäftigungsverbots von der Arbeitsleistung freigestellt kann ihr gekündigt werden und der Anspruch auf Elterngeld entfällt und kann nicht im Anschluß an das Still-Beschäftigungsverbot bezogen werden.
- Es besteht faktisch keine Befristung des Beschäftigungsverbots, ggf. müssen Stillnachweise erbracht werden. Für die Zeit nach 12 Monaten berufen sich die KK mitunter auf § 7 Abs. 2 MuSchG und stellen die Erstattungen des Arbeitsentgelts ein. Gemäß § 7 Abs. 2 MuSchG muss der Arbeitgeber eine stillende Arbeitnehmerin für die zum Stillen erforderliche Zeit freistellen. Die Zeit der bezahlten Freistellung beträgt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. § 7 Abs. 2 MuSchG gilt nur für Mütter, die nicht von einem Beschäftigungsverbot betroffen sind.

(Dies sind Basisinformationen für die wir keine Gewähr auf die inhaltliche Richtigkeit geben können. Weiterführende Informationen gibt es bei Steuerberatern und Rechtsanwälten.)




Standespolitk: Kassenzahnärztliche Vereinigung und Zahnärztekammer

Oft fragt man sich als junge Zahnärztin oder junger Zahnarzt: „Was machen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) oder die Zahnärztekammer eigentlich?“ Handeln diese Institutionen überhaupt im Sinne der Zahnärzteschaft?
Ja, denn sie sind Bestandteil der Selbstverwaltung.
In Artikel 20 Grundgesetz werden die demokratischen und sozialen Staatsprinzipien geregelt, zu deren fundamentalem Baustein die Selbstverwaltung gehört. Sie gilt als eines der tragenden Prinzipien des Sozialsystems und ist Bestandteil der sozialen Sicherung in Deutschland. Der Bürger wird an der Erfüllung staatlicher Aufgaben beteiligt und wird zum Bestandteil gelebter Demokratie.
Unter Selbstverwaltung versteht man das Abgeben von staatlichen Verwaltungsaufgaben an eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts (Körperschaften des öffentlichen Rechts), d.h. staatliche Aufgaben werden von den Betroffenen eigenständig geregelt.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Zahnärztekammer sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts (auch die Krankenkassen). Die Selbstverwaltung bietet damit der Zahnärzteschaft die Möglichkeit, berufspolitisch und vertragsrechtlich Einfluss zu nehmen, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln und am demokratischen System zu partizipieren.

So werden in der KZV die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, die Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen, sowie die Verteilung der zahnärztlichen Vergütung geregelt.
Wir alle, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztinnen und Zahnärzte, sind nach dem Sozialgesetzbuch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in kassenzahnärztlichen Vereinigungen organisiert (§77 SGB V).
Selbstverwaltungsorgan ist eine alle sechs Jahre von den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten gewählte Vertreterversammlung mit ehrenamtlichen Mitgliedern, die das autonome Satzungsrecht beschließt und den hauptamtlichen Vorstand wählt (§79 I SGB).
Die Zahnärztekammer kümmert sich neben vielen anderen Themen um die berufsständische Altersversorgung, Fortbildungen, Regelung des Notdienstes und die Ausbildung des zahnmedizinischen Personals.
Neben fachgerechter Selbstbestimmung führt Selbstverwaltung zu einer hohen Effizienz und Stärkung des Gesundheitssektors. Allerdings fehlt der Selbstverwaltung eine verfassungsrechtliche Garantie. Zudem hängt eine stabile Selbstverwaltung maßgeblich von der Beteiligung und Mitarbeit ihrer Mitglieder ab und das sind wir, die Zahnärzteschaft. Jetzt wird deutlich, wie wichtig das Engagement in der Berufspolitik ist. Der erste Schritt zum Engagement gelingt am einfachsten, wenn du dich unserem Netzwerk bzw. unserem Verband anschliesst und vielleicht bereit bist über eine Wahlliste in die Delegiertenversammlungen einzuziehen. Wichtig ist uns eine paritätische Besetzung aller Gremien. Die Selbstverwaltung sollte so zusammengesetzt sein, wie der praktizierende Anteil in der ZahnÄrzteschaft.