Satzung

Präambel

  1. Uns eint der Wille nach Demokratie mit dem Erhalt der Selbstverwaltung bzw. Freiberuflichkeit. Sie versetzt die Zahnärzteschaft in die Lage, Konzepte für die Berufsausübung eigenständig zu entwickeln und somit zur Stärkung des Gesundheitssektors und zum Patientenwohl beizutragen.
  2. Demokratie soll die gleichberechtigte Teilnahme aller an der Gestaltung des Standespolitik gewährleisten. Der VZÄ plus erkennt an, dass gleichberechtigte Partizipation nur dann erreicht werden kann, wenn Frauen und Männer gleichermaßen an der Gestaltung politischer Prozesse beteiligt sind. Immer das Geschlecht, dass in der politischen Partizipation unterrepräsentiert ist, wird entsprechend dem praktizierendem zahnärztlichen Anteil besonders gefordert und unterstützt. Ziel des VZÄs plus ist, die Gleichberechtigung und paritätische Beteiligung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Zahnmedizin zu verwirklichen. Dazu gehören auch die Schaffung von Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Kindern ermöglichen, ihre Verantwortung als Erziehende ebenso wahrzunehmen, wie bei der Gestaltung politischer und gesellschaftlicher Prozesse.
  3. Der VZÄ plus untersucht Politikbereiche auch aus feministischer Perspektive, um unterschiedliche Situationen von Frauen und Männern in der Gesellschaft zu erkennen, aufzuzeigen und Veränderungen einzufordern, die über bestehende Gesellschaftsmodelle hinausweisen und da wo Ungleichbehandlungen nachweisbar vorhanden sind.
  4. Wir fördern den Wunsch nach Mitbestimmung, insbesondere des zahnärztlichen Nachwuchses, beginnend in den Fachschaften der Universitäten. Ein Mangel an wirklichen Mitwirkungsmöglichkeiten ist ein wesentlicher Grund für wachsende „Politikverdrossenheit und sinkende Wahlbeteiligung“. Der VZÄ plus unterstützt grundsätzlich das standespolitsche Miteinander von ZahnÄrztinnen und ZahnÄrzten, von älteren und jüngeren, niedergelassenen und angestellten Kolleginnen und Kollegen.
  5. Extremistische, rassistische, sexistische und menschenunwürdige politische Einstellungen lehnt der VZÄ plus ab. Sie werden nicht toleriert.

Satzung Stand 18.08.20

§ 1

Name
Der Verband führt den Namen „Verband der ZahnÄrztinnen plus“.
Kurzbezeichnung VZÄ plus/VZÄ+.
Er soll zum Vereinsregister beim Amtsgericht Köln angemeldet werden. Ab Eintragung führt der Verband der Zusatz e. V.

§ 2

Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 3

Zweck
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein (Kurzname: VZÄ plus) dient den nachstehenden Zwecken:

  1. Gleichgestellte (auf Parität ausgerichtete) politische Vertretung der Interessen der Zahnärztinnen und Zahnärzte gegenüber Politik, Fach-/Öffentlichkeit und weiteren relevanten Zielgruppen und Organisationen, gegenüber Parlamenten, Körperschaften und Behörden.
  2. Förderung der Kompetenz von Zahnärztinnen und Zahnärzten in standespolitischer und berufsrechtlicher Hinsicht und Einbringung seiner Ziele und Forderungen in die zahnärztlichen Körperschaften und Organisationen, sowie andere politisch verantwortliche Organe.
  3. Unterstützung der freiberuflichen zahnärztlichen Therapieentscheidung im Rahmen der Behandlungsrichtlinien und aktuellen zahnärztlichen Leitlinien – unabhängig von der Art der Berufsausübung (angestellt oder selbständig).
  4. Vorstellung und Vertretung der Ziele und Forderungen des Verbandes innerhalb des Berufsstandes und in der Öffentlichkeit.
  5. Zusammenarbeit des Verbandes mit den Organen der Selbstverwaltungen.
  6. Zusammenarbeit mit anderen zahnärztlichen Vereinigungen sowie dentalen Organisationen.
  7. Erhebung und Analysen von – spezifisch die Frauen im Berufsstand/hier:die Zahnärztinnen betreffend – spezifisch die Männer im Berufsstand/hier: die Zahnärzte betreffend – Entwicklungen im Bereich zahnärztliche Berufsausübung einerseits sowie im Bereich „Beruf & Familie“ andererseits.
  8. Organisation von (auch genderspezifischen) Fortbildungen und Weiterbildungen.
  9. Förderung der Berufsausübungskompetenz von Zahnmedizin-Studentinnen/ Studenten und Begleitung des zahnärztlichen Nachwuchses während und nach der zahnmedizinischen Ausbildung.

§ 4

Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
Zur Erfüllung in § 3 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Erarbeiten von Themen und Inhalten gemäß § 3
  2. Durchführen von Veranstaltungen
  3. Mitgliederinformationen
  4. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Information der Öffentlichkeit (Fach- und Allgemeinöffentlichkeit) über die Anliegen der ZahnÄrztinnen und Zahnärzte.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen), Förder-Mitgliedern (natürliche und juristische Personen) und studentischen Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann in Deutschland jede/r in ihrem Beruf tätige ZahnÄrztin/Zahnarzt werden sowie ZahnÄrztinnen/ZahnArzt im berufsfreien Intervall wie beispielsweise der Familienphase sowie in der Phase des Ruhestandes.
  3. Förder-Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, die die Ziele des Verbandes der ZahnÄrztinnen plus e. V. Unterstützen.
  4. Studentisches Mitglied kann jede /jeder an einer deutschen Universität eingeschriebene/ er Studentin/Student der Zahnheilkunde werden.
  5. Über die Aufnahme oder Ablehnung nach den Nr. 2-4 entscheidet der Vorstand, ein Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch den Tod eines Mitglieds.
  2. Durch Austritt.
    Der auf einen wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen bzw. Rückzahlungen von Mitgliedsbeiträgen.
  3. Durch Streichung von der Mitgliederliste.
    Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (oder Gebühren für Fortbildung sowie weitere Leistungen) unterlässt. Die erste Mahnung ist einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist zwei Monate später zu übermitteln. Sie muß den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen der offene Betrag nicht bezahlt, erfolgt ohne weitere Mitteilung die Streichung des Betroffenen von der Mitgliederliste.
  4. Durch Ausschluss aus dem Verein.
    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, insbesondere gegen die in der Satzung festgelegten Ziele. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor Beschlussfassung im Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, die ihm mitzuteilen sind, persönlich oder schriftlich vor dem vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Vereinsmitglieds ist in der Vorstandssitzung vorzulesen. Ein Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Bei einem Verstoß gegen Punkt 5 der Präambel ist ein sofortiger außerordentlicher Ausschluss vorgesehen. Dieser Ausschluss ist durch 3 Mitglieder des Vorstandes unbürokratisch zu beschließen und sofort den übrigen Mitgliedern bekannt zu geben.
  5. Durch Aberkennung der Berufserlaubnis.
  6. Bei sämtlichen Mitgliedern durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 7

Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Über die Höhe der Beiträge wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung befunden.

§ 8

Vermögen des Vereins
Das Vermögen des Verbandes der ZahnÄrztinnen plus e.V. wird gebildet aus den von den Mitgliedern entrichteten Beiträgen, Zuschüssen für Vereins-Projekte, Projektförderung durch Sponsoren, aus Teilnahmegebühren von Veranstaltungen sowie aus den Zinserträgen des anzulegenden Vermögens.
Sämtliche Mittel sind nur für satzungsgebundene Zwecke und zur Deckung des damit verbundenen Geschäftsaufwandes zu verwenden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Vorstand bleibt es im Einzelfall unbenommen, nachgewiesene Auslagen für die Vereinstätigkeit zu erstatten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9

Organe des Verbandes der ZahnÄrztinnen plus e.V.
Organe des genannten Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 10

Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. 1. Jährlich hat mindestens eine Ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt der Präsidentin, bei deren Verhinderung der Vizepräsidentin.
  3. Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich (schriftlich bedeutet: per Brief, Fax, eMail) einzuladen, wobei es zur Einhaltung der Frist ausreicht, dass die Einladung vor dieser Frist abgesandt wird.
  4. Jede Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
  5. edes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von 1⁄4 der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3- Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, bei deren Verhinderung von der Vizepräsidentin geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiterinnen, so muss ein anderer Tagungsleiter gewählt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Versammlungsleiterin vor Beginn der Versammlung in Abstimmung mit einem Vorstandsmitglied.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Präsidentin (sofern sie nicht selbst Versammlungsleiterin war) sowie der Schriftführerin zu unterschreiben ist. Zur Versammlungsleiterin kann auch die Schriftführerin bestellt werden.
    Die Protokollführung obliegt der Schriftführerin, ist diese verhindert, so wählt die Versammlung eine Protokollführerin.
  9. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die Ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht Ordentliche Mitglieder sind. Förder- Mitglieder sowie Studentische Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich bei Einverständnis der Ordentlichen Mitglieder an den Diskussionen zu beteiligen, sie haben kein Stimmrecht.
  10. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  11. Bei Personalentscheidungen (Wahlen) gilt diejenige/diejenige von mehreren Kandidatinnen/ Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/ der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Leiterin der Versammlung zu ziehende Los.
  12. Die Versammlungsleiterin bestimmt die Art der Abstimmung (öffentlich oder schriftlich; geheim).

§ 11

Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes der Präsidentin und des Rechenschaftsberichtes der Schatzmeisterin sowie des Berichtes des/der Kassenprüfer.
  2. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins
  7. Die Entscheidung über Dringlichkeitsanträge
  8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden

  1. wenn es der Vorstand beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch den obersten Vorstand zu unterbreiten.
  2. wenn die Einberufung von 49 % der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 13

Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbandes der ZahnÄrztinnen e.V. besteht aus
    – der Präsidentin
    – bis zu zwei Vizepräsidentinnen
    – Schatzmeisterin (auch in 50/50 Besetzung möglich)
    – Schriftführerin (auch in 50/50 Besetzung möglich)
    – bis zu fünf Beisitzerinnen
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes der ZahnÄrztinnen plus e.V. ehrenamtlich. § 16 bleibt davon unberührt.
  3. Die Prägung des Verbandes der ZahnÄrztinnen plus e.V. schreibt eine mehrheitliche Besetzung des Vorstandes mit in ihrem Beruf tätigen Zahnärztinnen vor, Präsidentin und Vizepräsidentinnen können nur approbierte Zahnärztinnen werden. In den Vorstand gewählt werden können auch natürliche Personen aus dem Kreis der Förder- Mitglieder. Die Leiterin (bzw. der Leiter) des Büros des Verbandes der ZahnÄrztinnen plus e.V. kann ohne Stimmrecht Mitglied des Vorstands sein. Bis zu 2 Beisitzer können männlich besetzt sein.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen gewählt, in offener Wahl bzw. auf Antrag eines Mitglieds in schriftlicher, geheimer Abstimmung.
  5. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist auf 2 Amtsperioden beschränkt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin. Bis zu diesem Wahltermin kann der Vorstand eine andere Person kommissarisch zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bestimmen.
  7. Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Vorstand um weitere Mitglieder erweitert werden.

§ 14

Zuständigkeit des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Präsidentin hat vornehmlich repräsentative Aufgaben zu erfüllen.

Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch die Präsidentin sowie ein weiteres Mitglied aus dem Vorstand. Sollte die Präsidentin verhindert sein, wird der Verein vertreten durch eine der Vizepräsidentinnen sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand gibt sich eine gesonderte Geschäftsordnung, die die Aufgaben im Einzelnen regelt.

§ 15

Aufwandsentschädigungen

  1. Vorstandsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen sowie vom Vorstand mit Aufgaben für den Verband der ZahnÄrztinnen plus e.V. beauftragte Mitglieder des Verbandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen nach Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften und den entsprechenden Positionen im verabschiedeten Haushaltsplan des Verbandes.
  2. Die Büroleitung erhält eine Leistungs-Vergütung.

§ 16

Verbands-Büro
Der Vorstand kann durch ein Verbands-Büro unterstützt werden. Das Verbands-Büro leistet Aufgaben im Rahmen der Organisation, Repräsentation und Verwaltung des Verbandes. Zudem unterstützt das Verbands-Büro die Umsetzung der Aufgaben des Vorstandes.

§ 17

Rechnungsjahr

  1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes der ZahnÄrztinnen plus e.V. müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
  2. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18

Kassenprüfer
Der Verband der ZahnÄrztinnen plus e.V. hat seine Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und durch den/die gewählte/n Kassenprüfer/in einmal jährlich auf Richtigkeit prüfen zu lassen.

§ 19

Auflösung des Verbandes der ZahnÄrztinnen plus e.V.

  1. Die Auflösung des Verbandes der ZahnÄrztinnen plus e.V. kann nur auf einer Mitgliederversammlung von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine amtlich eingetragene gemeinnützige Einrichtung mit dem Ziel zahnmedizinischer Hilfe für Bedürftige. Über die Auswahl entscheidet der Vorstand.
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

Interessiert?
Jede:r kann Mitglied werden.