Nach der Geburt eines Kindes befindet sich die angestellte ZahnÄrztin acht, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen im Mutterschutz und bezieht Mutterschaftsgeld. In der Regel folgt danach die Elternzeit und Bezug von Elterngeld. Wird das Kind gestillt, kann statt einer Elternzeit gemäß § 12 Mutterschutzgesetz (MSchG) ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit ausgesprochen werden. Folgend haben wir euch Vor- und Nachteile aufgelistet:
Vorteile:
- finanziell ist die angestellte ZahnÄrztin in der Regel besser gestellt, weil der Mutterschutzlohn im Still – Beschäftigungsverbot gemäß § 18 MSchG dem Nettogehalt entspricht (Elterngeld höchstens 1800€)
- Voller Urlaubsanspruch während des Beschäftigungsverbotes (während der Elternzeit wird der Urlaub um 1/12 pro vollen Monat gekürzt)
Nachteile:
- Wird ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit zu Unrecht verhängt (weil beispielsweise die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MuSchG genannten Schutzmaßnahmen nicht ergriffen wurden, obwohl sie zumutbar waren), treffen den Praxisinhaber als Arbeitgeber erhebliche Zahlungspflichten.
- Für die angestellte ZahnÄrztin besteht im Still- Beschäftigungsverbot kein Kündigungsschutz (nur bis zu 4 Monate nach der Entbindung). Während der Schwangerschaft, in der Zeit des Mutterschutzes und auch während der Elternzeit ist die Arbeitnehmerin vor arbeitgeberseitiger Kündigung geschützt.
- Ist die angestellte ZahnÄrztin im Anschluß an diese Frist wegen eines zu Unrecht angenommenen Beschäftigungsverbots von der Arbeitsleistung freigestellt kann ihr gekündigt werden und der Anspruch auf Elterngeld entfällt und kann nicht im Anschluß an das Still-Beschäftigungsverbot bezogen werden.
- Es besteht faktisch keine Befristung des Beschäftigungsverbots, ggf. müssen Stillnachweise erbracht werden. Für die Zeit nach 12 Monaten berufen sich die KK mitunter auf § 7 Abs. 2 MuSchG und stellen die Erstattungen des Arbeitsentgelts ein. Gemäß § 7 Abs. 2 MuSchG muss der Arbeitgeber eine stillende Arbeitnehmerin für die zum Stillen erforderliche Zeit freistellen. Die Zeit der bezahlten Freistellung beträgt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. § 7 Abs. 2 MuSchG gilt nur für Mütter, die nicht von einem Beschäftigungsverbot betroffen sind.
(Dies sind Basisinformationen für die wir keine Gewähr auf die inhaltliche Richtigkeit geben können. Weiterführende Informationen gibt es bei Steuerberatern und Rechtsanwälten.)